Satzung des VfL von 1850 e.V. Stade
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen von 1850 (e. V.)“ und hat seinen Sitz in Stade.
Die Abteilungen Fußball und Tischtennis können den Zusatz „Güldenstern“ führen.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt unter der Nummer VR 100007 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Gesundheits- und Breitensports
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen
- die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
- Angebote der bewegungsorientieren Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zahlungen nach § 3 Nr. 26 EStG und nach § 3 Nr. 26a EStG sind möglich.
§ 3 Gliederung des Vereins, Verbandsmitgliedschaften
Der Verein gliedert sich nach den betriebenen Sportarten in Abteilungen. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung des Präsidiums.
Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Stade und den weiteren Organisationen des DOSB, insbesondere den Landesfachverbänden. Er ist an deren Satzungen gebunden.
Zur Durchführung der Vereinsaufgaben kann das Präsidium den Eintritt des Vereins in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder beantragen, der sich durch Unterzeichnung eines Aufnahmeformulars zur Satzung bekennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn das Präsidium innerhalb eines Monats die endgültige Aufnahme nicht abgelehnt hat. Bei der Ablehnung bedarf es keiner Angabe von Gründen.
Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der hierzu erlassenen Ordnungen unterworfen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.
§ 6 Ehrungen
- Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern ernennen.
- Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.
- Einzelheiten sind in der Ehrungsordnung geregelt.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt aufgrund einer an das Präsidium zu richtenden schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.
- bei Vorlage der Gründe gemäß §8 der Satzung durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines vom Präsidium zu beantragenden Beschlusses des Ehrenrates.
- bei Beitragsrückständen von mehr als 3 Monaten, unbeschadet der verbleibenden Zahlungspflicht durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums.
§ 8 Ausschließungsgründe
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wenn es seine Mitgliedspflichten erheblich und schuldhaft verletzt,
- wenn es dem Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schadet.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
- die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Sport in allen Abteilungen auszuüben.
Für die Teilnahme an Angeboten des Vereins können Zusatzbeiträge oder Kursgebühren erhoben werden.
- vom vollendeten 18. Lebensjahr ab durch Ausüben des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder ganzjährig im Voraus zu entrichten.
Bei Minderjährigen haften deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner neben dem Mitglied. Beiträge und Gebühren aller Art können nicht mit Forderungen gegen den Verein aufgerechnet werden.
Zusatzbeiträge, Gebühren für Kurse sowie sonstige Gebühren werden vom Präsidium festgelegt.
Mitgliedern, die in Not geraten sind, können die Beiträge durch Beschlussfassung des Präsidiums gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. - den Weisungen des Präsidiums, der Abteilungsleiter und der Übungsleiter zu folgen,
- Wohnungsänderungen dem Verein mitzuteilen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- der Beirat
- der Ehrenrat
Das Präsidium wird nach dieser Satzung gewählt.
Die Wahl des Ehrenrates erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Der Beirat kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwands-entschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist das Präsidium zuständig. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung und Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und / oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.
Die Mitgliederversammlung
§ 12 Zusammensetzung und Vorsitz
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird einberufen unter Bekanntgabe der vorläufig feststehenden Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von vier Wochen durch das Präsidium per Textform (Email oder Brief) oder durch Aushang an Bekanntmachungsstellen des Vereins oder über die Homepage des Vereins.
Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind in besonderen Fällen zulässig, jedoch nicht in Bezug auf Satzungsänderungen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidium satzungsgemäß einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 10% der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe von Gründen und des Zweckes beantragen.
Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an das Präsidium einberufen werden.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein ständiger Vertreter und, falls auch dieser verhindert ist, das älteste Mitglied des Präsidiums.
§ 13 Aufgaben
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere:
- Wahl des Präsidiums und Bestätigung der Referenten des Beirates,
- Wahl des Ehrenrates,
- Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern,
- Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern,
- der Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr, der zugleich der Rahmenvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr ist,
- Festsetzung der Höhe der regelmäßigen Mitgliederbeiträge,
- Entlastung des Präsidiums,
- Änderung der Satzung.
§ 14 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigten,
- Rechenschaftsberichte des Präsidiums und der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über die Entlastung,
- Neuwahlen,
- Anträge,
- Verschiedenes.
§ 15 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.
Eine Auflösung des Vereins oder Änderung seines Namens kann nur auf einer ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidiums mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Eine Mitgliederversammlung ist im Hinblick auf die Auflösung des Vereines nur beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden, für die die gleichen Mehrheiten gelten.
Ist auch diese Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Präsident sofort im Anschluss eine dritte Versammlung ein, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
Das Präsidium
§ 16 Zusammensetzung des Präsidiums
- Präsident,
- Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten,
- Vizepräsident mit dem Aufgabenbereich Finanzen,
- Vizepräsident,
- Vizepräsident,
- der angestellte Geschäftsführer,
Zuständigkeiten des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung, die das Präsidium beschließt.
Vorstand im Sinne des BGB sind der Präsident, der Vizepräsident ständiger Vertreter und der Vizepräsident mit dem Aufgabenbereich Finanzen. Je zwei von ihnen gemeinsam handelnd vertreten den Verein.
Die Präsidiumsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren wie folgt gewählt:
In den Jahren mit ungerader Endzahl die Präsidiumsmitglieder zu a), c) und e).
Und in den Jahren mit gerader Endzahl die Präsidiumsmitglieder zu b) und d).
Beschäftigt der Verein einen Geschäftsführer, ist dieser für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses stimmberechtigtes Mitglied des Präsidiums.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so ist das Präsidium berechtigt, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.
§ 17 Pflichten und Rechte
Das Präsidium hat den Verein nach den Vorschriften der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen.
Das Präsidium stellt, soweit erforderlich, Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter ein.
Ihm obliegt die Aufsichtspflicht.
Es ist für die Leitung des Vereins zuständig.
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung anderen Organen zugewiesen sind.
Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Beirat
§ 18 Zusammensetzung
Dem Beirat gehören außer dem Präsidium drei Vertreter der Abteilungen an, die jährlich zu Beginn eines Kalenderjahres auf einer vom Präsidium einzuberufenden Abteilungsleiterversammlung von den Abteilungsleitern gewählt werden.
Das Präsidium kann den Beirat durch Referenten ergänzen, die vom Präsidium der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen werden. Die Bestätigung der Referenten durch die Mitgliederversammlung erfolgt jährlich.
Der Beirat wird vom Präsidium einberufen.
Der Beirat berät und unterstützt das Präsidium bei seinen Aufgaben.
§ 19 Abteilungen und Abteilungsleiter
Aufgabe des Abteilungsleiters ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung seiner Abteilung zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
Er beruft mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung ein. Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung sind alle Angehörigen der Abteilung nach vollendetem 16. Lebensjahr.
Der Verein kann auf Vorschlag der Abteilungen Zusatzbeiträge von den Abteilungsmitgliedern erheben. Diese bedürfen der Beschlussfassung des Präsidiums.
Der Ehrenrat
§ 20 Zusammensetzung und Aufgaben
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Diese dürfen kein anderes Amt in einem Vereinsorgan ausüben und müssen über 25 Jahre alt sein.
Er entscheidet über Streitigkeiten, soweit sie mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang stehen und über Verstöße gegen die Satzung. Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden und beschließt nach Anhörung des Betroffenen.
Die Entscheidungen des Ehrenrates müssen schriftlich begründet werden und sind dem Betroffenen bekanntzugeben.
Seine Entscheidungen sind endgültig.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 21 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Jährlich steht ein Rechnungsprüfer zur Wahl. Wiederwahl ist nicht zulässig.
Sie haben gemeinsam die Rechnungs- und Kassenprüfung vorzunehmen und deren Ergebnis in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist dem Präsidium und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 22 Haftpflicht
Der Verein haftet nicht für Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung von Vereinseinrichtungen oder anlässlich der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins entstehen, es sei denn, dass ein Organmitglied oder ein Dritter, für den der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Ansonsten haftet der Verein nur, wenn und soweit Deckungsschutz durch einen Haftpflichtversicherer besteht.
§ 23 Überschüsse
Etwaige Überschüsse dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Mitglieder erhalten als solche weder Überschussanteile, noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins oder für das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Keinem Mitglied oder Bediensteten des Vereins darf eine unverhältnismäßig hohe Vergütung gewährt werden.
§ 24 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Stade, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports und der Jugendhilfe zu verwenden hat.
§ 25 Geschäftsordnung
- Sämtliche Organe sind beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
- Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben.
- Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die weder vom Präsidium auf die Tagesordnung gesetzt oder von Mitgliedern fristgerecht zur Tagesordnung angemeldet sind, kann nur erfolgen, wenn das Präsidium die Dringlichkeit anerkennt oder 2/3 der anwesenden Mitglieder sie bejaht.
- Der Präsident hat dem Antragsteller bzw. Berichterstatter das erste und letzte Wort zu erteilen.
- Im Übrigen erfolgt die Worterteilung in der Reihenfolge der Wortmeldung, doch kann das Präsidium immer das Wort nehmen.
- Zu tatsächlichen Berichtigungen, Fragen und Bemerkungen zur Geschäftsordnung ist das Wort sofort zu erteilen, zu persönlichen Bemerkungen am Schluss der jeweiligen Beratung.
- Über Anträge auf Schluss der Debatte ist sogleich abzustimmen. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist nur noch den Mitgliedern das Wort zu erteilen, die sich vor der Stellung des Antrages auf Schluss der Debatte zu Wort gemeldet haben, und dem Antragsteller bzw. Berichterstatter das Schlusswort.
- Der Präsident ist befugt, Mitgliedern, die nicht zur Sache sprechen, zu verwarnen und ihnen nach fruchtloser Verwarnung das Wort zu entziehen.
- Über den weitgehenden Antrag ist zuerst, über den am wenigsten weitgehenden zuletzt abzustimmen. In Zweifelsfällen wird in der Reihenfolge der Antragstellung abgestimmt.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 03.03.2016